Satzung

Satzung des Weser Yacht Club Bremerhaven e. V.

§ 1 Name, Sitz und Stander

Der Verein führt den Namen Weser Yacht Club Bremerhaven e. V. Er hat seinen Sitz in Bremerha­ven und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Sein Stander ist ein roter Wimpel mit weißem Rand und einem weißen Drudenfuß im roten Feld.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Segler­ver­bandes und des Landessportbundes Bremen.

§ 2 Zweck

Der Weser Yacht Club verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga­ben­ordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er wird ver­wirk­licht insbesondere durch:

  1. die Förderung des Segelsports durch Pflege des Fahrtensegelns, Geschwader­segelns und der­gleichen sowie durch Ab­halten von Wettfahr­ten und Beteiligung an ihnen;
  2. die Aus- und Weiterbildung im Segel- und Motorbootsport sowie die Vermittlung von seemännischen Kenntnissen, insbeson­dere an Kinder und Jugendliche;
  3. die Unterhaltung und gegebenenfalls Moderni­sierung des Klubhauses und der klubeigenen Anlagen sowie die Erhaltung bzw. Neuanschaf­fung klubeigener Jachten und anderer Fahr­zeuge, insbesondere für Zwecke der Nach­wuchsförderung;
  4. die Schaffung und Erhaltung geeigneter Liege­plätze für Fahrzeuge der Mitglieder;
  5. die Anschaffung von wassersportlicher Litera­tur und weiterem Informations­material.

Der Weser Yacht Club ist gemeinnützig, seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Eine partei­politische Bindung und Betätigung ist aus­geschlossen. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftli­che Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern
    Diese genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestim­mung des Vereins, ergeben. In gleicher Weise haben sie die aus der Satzung und dem Zweck des Vereins sich ergebenden Pflichten zu er­füllen. Sie haben das aktive und passive Wahl­recht. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aktive Mitglieder im Altersbereich zwischen dem voll­endeten 18. und 26. Lebensjahr, die sich in der Ausbildung befinden, gelten als Junioren.
  2. Ehepaaren und Familienmitgliedern als aktive Mitglieder
    Sie haben die gleichen Rechte wie die unter 1. Genannten.
  3. passiven Mitgliedern
    Diese haben nur das aktive Wahlrecht und können, bis auf das Amt des Kassen­prüfers, keine Ämter bekleiden. Jedoch können sie Mitglied von Ausschüssen sein. Werden sie zu einem den aktiven Mit­gliedern vorbehaltenen Amte gewählt oder ernannt, so müssen sie bei Annahme des Amtes aktives Mitglied werden. Passive Mitglieder haben im Übrigen die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder.
  4. Ehrenmitgliedern
    Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines aktiven Mitgliedes, sie sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports hervor­ragende Verdienste erworben hat. Die Ehren­mitgliedschaft kann nur auf Antrag des Vor­standes durch Beschluss der Mitgliederver­sammlung ver­liehen werden.
  5. Jungmannen
    Jungmannen sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie bil­den die Jungmannschaft. Der Verein unterhält eine Jüngstenabteilung. Die Mit­glieder dieser Abteilung haben kein Stimm­recht. In der Mit­gliederversammlung des WYC haben Jung­mannen ab Vollendung des 16. Lebensjahres bei der Wahl der Jugendwarte ein Stimmrecht wie aktive Mitglieder. Im Übrigen haben sie kein Stimmrecht.

Allgemeines

Mitglied kann jede Person sein, die das 6. Lebens­jahr vollendet hat und guten Rufes ist. Jachteigner und alle Mitglieder von Eig­ner­­gemeinschaften, denen ein Liege­platz zu­gewiesen wurde, müssen aktive Mit­glie­der sein.

Mitglieder dürfen auf ihrer Jacht den Klubstander führen, wenn ihnen vom Vor­stand ein Stander­schein für ihre Jacht er­teilt worden ist.

§ 4 Aufnahme und Austritt von Mitgliedern

Aufnahmegesuche sind schriftlich unter An­gabe der Personalien beim Vorstand einzu­reichen. Der An­tragsteller hat zwei Vereins­mitglieder als Bürgen zu benennen, die be­stätigen, dass keine Umstände vorliegen, die eine Aufnahme des Antragstellers als un­erwünscht erscheinen lassen. Der Aufnahme­an­trag ist in geeigneter Weise im Klub bekannt zu machen. Einsprüche sind innerhalb 14 Tagen nach der Bekanntmachung des Auf­nahmegesuches beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über den Auf­nahmeantrag ent­scheidet der Vorstand mit Zwei­drittelmehrheit. Ein ablehnender Bescheid ist auch den Bürgen mitzuteilen. Der Grund für die Ableh­nung wird nicht bekannt gegeben.

Der Austritt aus dem Klub ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einbehaltung einer dreimona­tigen Kündigungsfrist möglich. Er muss beim Vor­stand schriftlich eingereicht werden.

Mitglieder, die dem Vereinsinteresse zuwider­han­deln oder bei denen Umstände eintreten, die den Vorstand zur Ablehnung des Auf­nahmegesuches veranlasst haben würden oder deren Ausschluss der Ehrenrat oder der Standerausschuss beantragt, kön­nen durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann der Be­treffende Berufung bei der Mitgliederversamm­lung einlegen, die mit Zweidrittelmehrheit über die Be­rufung entscheidet. Der Betreffende kann an dieser Versammlung teilnehmen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 6 Beiträge, Arbeitsdienst und Wasserplatzmiete

  1. Jahresbeitrag, Wasserplatzmiete und Winterla­gergeld werden von der Mitgliederver­sammlung festgesetzt. Beitragsraten, die innerhalb 4 Wochen nach Fälligkeit nicht ein­gegangen sind, werden zuzüglich eines vom Vorstand festzusetzenden Säumniszuschlags kassiert.

    Der Vorstand kann Mitglieder, die mit der Bei­tragszahlung, Gebühren und Liegegeldern für das Vorjahr im Rückstand sind, ausschließen, sofern nicht ein Stundungsantrag gestellt ist. Ausgeschlos­sene Mitglieder verlieren alle An­sprüche gegenüber dem Weser Yacht Club Bremerhaven e. V.

    Mitglieder zahlen für das Jahr, in dem sie in den Verein eingetreten sind, pro an­gefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel des Jahresbei­trages.

  2. Aktive Mitglieder, denen ein Liegeplatz zu­ge­wiesen wurde, mit Ausnahme der Vor­standsmit­glieder sowie des Ältestenrates, haben zur Erhal­tung der Vereinsanlage Arbeitsdienst zu leisten. Die Leistung des Arbeitsdienstes gehört zu den Bei­trags­pflichten der aktiven Mitglieder mit Liege­platz.

    Bei Verhinderung kann eine entsprechende Ersatz­person gestellt werden, die die Pflichten des Mit­gliedes mit Einverständnis der Hafen­warte wahr­nimmt.

    Für jede versäumte Arbeitsstunde ist ein Fehl­geld zu zahlen. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe der Geldleistung werden von der Mitglieder­versammlung festgesetzt.

    Behinderte Mitglieder und Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, brauchen keinen Ar­beitsdienst zu leisten.

§ 7 Leitung und Verwaltung des Weser Yacht Club Bremerhaven e. V.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

  • 1. Vorsitzenden,
  • 2. Vorsitzenden,
  • Schriftführer,
  • Kassenwart,
  • 1. Hafenwart,
  • 2. Hafenwart,
  • Jugendwart,
  • Jüngstenwart,
  • Regattawart,
  • Pressewart,
  • Veranstaltungswart,
  • Umweltschutzbeauftragten und
  • drei Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsit­zende, der 2. Vorsitzende, der Kassen­wart und der Schriftführer. Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein oder den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kas­senwart. Der Vor­stand wird durch die Mitglieder­versammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bleibt der Bisherige im Amt. Bei vorzeitigem Aus­scheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederver­sammlung selbst ergänzen, sofern es sich nicht um den Vorstand im Sinne des § 26 BGB handelt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende oder in dessen Vertretung der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart oder in dessen Vertretung dem Schrift­führer und sieben weitere Mit­glieder anwesend sind. Er beschließt mit ein­facher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

Bei Bedarf können die Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereines.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Der Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festlegen.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereines, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederver­sammlung statt. Die Mitgliederversammlung soll bis Ende April eines jeden Jahres statt­finden. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, insbesondere den Kassenbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt im Rhythmus von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit Vorstand, Ältestenrat und Stan­derausschuss sowie jedes Jahr für 2 Jahre einen Rechnungsprüfer. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitgliederver­sammlungen einberufen. Er ist hierzu ver­pflichtet, wenn mindestens 10 % der aktiven Mitglieder es beantragen.

Die Mitgliederversammlungen sind den Mit­gliedern per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitglied-Mailadresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin bekannt zu geben. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Anträge für die Mitgliederver­sammlung können bis zu 8 Tagen vor der Ver­sammlung im Sekretariat eingereicht werden. Die Mitglieder­versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mit­glieder des Klubs anwesend sind. Sind weniger Mitglieder anwesend, so ist eine neue Versammlung mit glei­cher Tagesordnung ein­zuberufen, die binnen 14 Tagen stattzufinden hat. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen.

Die zweite Versammlung ist stets beschlussfähig.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ge­fasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Dabei hat jedes aktive Mit­glied zwei Stimmen und jedes passive Mitglied eine. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge, die während der Mit­gliederversammlung gestellt und verhandelt werden, bedürfen des Dringlich­keits­beschlusses und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden der Mitglie­derversammlung und vom Protokollführer zu un­ter­zeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied im Sekretariat eingesehen werden.

§ 9 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederver­sammlung enthalten sein. Der Antrag muss den vorgeschlage­nen Änderungstext ent­halten. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederver­sammlung (§ 8 Abs. 2).

§ 10 Ältestenrat und Ehrenrat

Der Ältestenrat, der von der Mitgliederver­samm­lung gewählt wird, besteht außer den Ehrenmitglie­dern aus drei aktiven und zwei passiven Mitglie­dern.

Die Mitglieder des Ältestenrats sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzu­nehmen. Sie haben beratende Funktion, jedoch im Vorstand kein Stimmrecht.

Der Ehrenrat, der sich aus zwei aktiven und einem passiven Mitglied des Ältestenrates zusammensetzt, beschließt auf Antrag des Vorstandes oder eines Klubmitgliedes über Ehrenangelegenheiten der Klubmitglieder. Seine Entscheidung ist endgültig.

Ist ein Mitglied des Ältestenrates an einer dem Ehrenrat unterbreiteten Sache beteiligt, so kann es in dieser Angelegenheit nicht tätig werden.

Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht zu­gleich Mitglied des Ältesten- oder des Ehren­rats sein.

§ 11 Standerausschuss

Der Standerausschuss besteht aus dem Regattawart, dem 1. Hafenwart und einem aktiven Mitglied. Er prüft die Anträge auf Erteilung des Standerscheines und teilt dem Vorstand, der nach § 3 der Satzung den Standerschein zu erteilen hat, das Ergebnis seiner Prüfung mit. Er hat ferner beratende Funktion in sportlichen Angelegenheiten.

§ 12 Jungmannschaft

Die Jungmannschaft ist die Jugendabteilung des Weser Yacht Clubs. Sie wird vom Jüngsten- und Jugendwart geleitet. Der Weser Yacht Club gibt den Jungmannen die Möglich­keit einer segelsport­lichen Ausbildung und schafft durch die Bereit­stellung klubeigener Boote und Einrichtungen die Voraussetzung, unter fachkundiger Anleitung das Segeln zu erlernen und nach sportlichen und see­männischen Grundsätzen zu betreiben.

Jungen und Mädchen, die das 6. Lebensjahr vollen­det haben, können der Jungmannschaft beitreten. Mit Beendigung des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, ändert sich ihr Status Jungmann in Junior, diese scheiden mit Be­endigung des Kalenderjahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollendet bzw. ihre Ausbildung abge­schlossen haben, aus der Jungmannschaft aus.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlungen und für alle gegenseitigen Ansprüche, für das Mahnver­fahren und, soweit gesetzlich zu­lässig, auch für alle anderen Verfahren, ist Bremerhaven.

§ 14 Auflösung des Klubs

Die Auflösung des Weser Yacht Clubs kann nur mit Zweidrittelmehrheit von 50 % der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder auf einer besonders einberufenen Mitgliederver­sammlung beschlossen werden. Ist die Ver­sammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberu­fen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat. Für die Einberufung und Beschlussfähigkeit ist § 8 Abs. 2 der Satzung maßgeblich.

Im Falle der Auflösung des Klubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermö­gen an die Stadtgemeinde Bremer­haven, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu ver­wenden hat.

Inkrafttreten

Mit Annahme der Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung vom 13. Februar 2020 verlie­ren alle anderen vorherigen Satzungen des Weser Yacht Club Bremerhaven e. V. ihre Rechtsgültig­keit.