Satzung des Weser Yacht Club Bremerhaven e. V.
§ 1 Name, Sitz und Stander
Der Verein führt den Namen Weser Yacht Club Bremerhaven e. V. Er hat seinen Sitz in Bremerhaven und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sein Stander ist ein roter Wimpel mit weißem Rand und einem weißen Drudenfuß im roten Feld.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Seglerverbandes und des Landessportbundes Bremen.
§ 2 Zweck
Der Weser Yacht Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Förderung des Segelsports durch Pflege des Fahrtensegelns, Geschwadersegelns und dergleichen sowie durch Abhalten von Wettfahrten und Beteiligung an ihnen;
- die Aus- und Weiterbildung im Segel- und Motorbootsport sowie die Vermittlung von seemännischen Kenntnissen, insbesondere an Kinder und Jugendliche;
- die Unterhaltung und gegebenenfalls Modernisierung des Klubhauses und der klubeigenen Anlagen sowie die Erhaltung bzw. Neuanschaffung klubeigener Jachten und anderer Fahrzeuge, insbesondere für Zwecke der Nachwuchsförderung;
- die Schaffung und Erhaltung geeigneter Liegeplätze für Fahrzeuge der Mitglieder;
- die Anschaffung von wassersportlicher Literatur und weiterem Informationsmaterial.
Der Weser Yacht Club ist gemeinnützig, seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Eine parteipolitische Bindung und Betätigung ist ausgeschlossen. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
Diese genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. In gleicher Weise haben sie die aus der Satzung und dem Zweck des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aktive Mitglieder im Altersbereich zwischen dem vollendeten 18. und 26. Lebensjahr, die sich in der Ausbildung befinden, gelten als Junioren. - Ehepaaren und Familienmitgliedern als aktive Mitglieder
Sie haben die gleichen Rechte wie die unter 1. Genannten. - passiven Mitgliedern
Diese haben nur das aktive Wahlrecht und können, bis auf das Amt des Kassenprüfers, keine Ämter bekleiden. Jedoch können sie Mitglied von Ausschüssen sein. Werden sie zu einem den aktiven Mitgliedern vorbehaltenen Amte gewählt oder ernannt, so müssen sie bei Annahme des Amtes aktives Mitglied werden. Passive Mitglieder haben im Übrigen die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder. - Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines aktiven Mitgliedes, sie sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. - Jungmannen
Jungmannen sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie bilden die Jungmannschaft. Der Verein unterhält eine Jüngstenabteilung. Die Mitglieder dieser Abteilung haben kein Stimmrecht. In der Mitgliederversammlung des WYC haben Jungmannen ab Vollendung des 16. Lebensjahres bei der Wahl der Jugendwarte ein Stimmrecht wie aktive Mitglieder. Im Übrigen haben sie kein Stimmrecht.
Allgemeines
Mitglied kann jede Person sein, die das 6. Lebensjahr vollendet hat und guten Rufes ist. Jachteigner und alle Mitglieder von Eignergemeinschaften, denen ein Liegeplatz zugewiesen wurde, müssen aktive Mitglieder sein.
Mitglieder dürfen auf ihrer Jacht den Klubstander führen, wenn ihnen vom Vorstand ein Standerschein für ihre Jacht erteilt worden ist.
§ 4 Aufnahme und Austritt von Mitgliedern
Aufnahmegesuche sind schriftlich unter Angabe der Personalien beim Vorstand einzureichen. Der Antragsteller hat zwei Vereinsmitglieder als Bürgen zu benennen, die bestätigen, dass keine Umstände vorliegen, die eine Aufnahme des Antragstellers als unerwünscht erscheinen lassen. Der Aufnahmeantrag ist in geeigneter Weise im Klub bekannt zu machen. Einsprüche sind innerhalb 14 Tagen nach der Bekanntmachung des Aufnahmegesuches beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Ein ablehnender Bescheid ist auch den Bürgen mitzuteilen. Der Grund für die Ablehnung wird nicht bekannt gegeben.
Der Austritt aus dem Klub ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einbehaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Er muss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Mitglieder, die dem Vereinsinteresse zuwiderhandeln oder bei denen Umstände eintreten, die den Vorstand zur Ablehnung des Aufnahmegesuches veranlasst haben würden oder deren Ausschluss der Ehrenrat oder der Standerausschuss beantragt, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann der Betreffende Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die mit Zweidrittelmehrheit über die Berufung entscheidet. Der Betreffende kann an dieser Versammlung teilnehmen.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 6 Beiträge, Arbeitsdienst und Wasserplatzmiete
Jahresbeitrag, Wasserplatzmiete und Winterlagergeld werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beitragsraten, die innerhalb 4 Wochen nach Fälligkeit nicht eingegangen sind, werden zuzüglich eines vom Vorstand festzusetzenden Säumniszuschlags kassiert.
Der Vorstand kann Mitglieder, die mit der Beitragszahlung, Gebühren und Liegegeldern für das Vorjahr im Rückstand sind, ausschließen, sofern nicht ein Stundungsantrag gestellt ist. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegenüber dem Weser Yacht Club Bremerhaven e. V.
Mitglieder zahlen für das Jahr, in dem sie in den Verein eingetreten sind, pro angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel des Jahresbeitrages.
Aktive Mitglieder, denen ein Liegeplatz zugewiesen wurde, mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder sowie des Ältestenrates, haben zur Erhaltung der Vereinsanlage Arbeitsdienst zu leisten. Die Leistung des Arbeitsdienstes gehört zu den Beitragspflichten der aktiven Mitglieder mit Liegeplatz.
Bei Verhinderung kann eine entsprechende Ersatzperson gestellt werden, die die Pflichten des Mitgliedes mit Einverständnis der Hafenwarte wahrnimmt.
Für jede versäumte Arbeitsstunde ist ein Fehlgeld zu zahlen. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe der Geldleistung werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Behinderte Mitglieder und Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, brauchen keinen Arbeitsdienst zu leisten.
§ 7 Leitung und Verwaltung des Weser Yacht Club Bremerhaven e. V.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
- 1. Vorsitzenden,
- 2. Vorsitzenden,
- Schriftführer,
- Kassenwart,
- 1. Hafenwart,
- 2. Hafenwart,
- Jugendwart,
- Jüngstenwart,
- Regattawart,
- Pressewart,
- Veranstaltungswart,
- Umweltschutzbeauftragten und
- drei Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein oder den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bleibt der Bisherige im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen, sofern es sich nicht um den Vorstand im Sinne des § 26 BGB handelt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende oder in dessen Vertretung der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart oder in dessen Vertretung dem Schriftführer und sieben weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
Bei Bedarf können die Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereines.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Der Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festlegen.
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereines, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung soll bis Ende April eines jeden Jahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, insbesondere den Kassenbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt im Rhythmus von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit Vorstand, Ältestenrat und Standerausschuss sowie jedes Jahr für 2 Jahre einen Rechnungsprüfer. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der aktiven Mitglieder es beantragen.
Die Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitglied-Mailadresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin bekannt zu geben. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Anträge für die Mitgliederversammlung können bis zu 8 Tagen vor der Versammlung im Sekretariat eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Klubs anwesend sind. Sind weniger Mitglieder anwesend, so ist eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die binnen 14 Tagen stattzufinden hat. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen.
Die zweite Versammlung ist stets beschlussfähig.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Dabei hat jedes aktive Mitglied zwei Stimmen und jedes passive Mitglied eine. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt und verhandelt werden, bedürfen des Dringlichkeitsbeschlusses und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied im Sekretariat eingesehen werden.
§ 9 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung enthalten sein. Der Antrag muss den vorgeschlagenen Änderungstext enthalten. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 2).
§ 10 Ältestenrat und Ehrenrat
Der Ältestenrat, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, besteht außer den Ehrenmitgliedern aus drei aktiven und zwei passiven Mitgliedern.
Die Mitglieder des Ältestenrats sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Sie haben beratende Funktion, jedoch im Vorstand kein Stimmrecht.
Der Ehrenrat, der sich aus zwei aktiven und einem passiven Mitglied des Ältestenrates zusammensetzt, beschließt auf Antrag des Vorstandes oder eines Klubmitgliedes über Ehrenangelegenheiten der Klubmitglieder. Seine Entscheidung ist endgültig.
Ist ein Mitglied des Ältestenrates an einer dem Ehrenrat unterbreiteten Sache beteiligt, so kann es in dieser Angelegenheit nicht tätig werden.
Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht zugleich Mitglied des Ältesten- oder des Ehrenrats sein.
§ 11 Standerausschuss
Der Standerausschuss besteht aus dem Regattawart, dem 1. Hafenwart und einem aktiven Mitglied. Er prüft die Anträge auf Erteilung des Standerscheines und teilt dem Vorstand, der nach § 3 der Satzung den Standerschein zu erteilen hat, das Ergebnis seiner Prüfung mit. Er hat ferner beratende Funktion in sportlichen Angelegenheiten.
§ 12 Jungmannschaft
Die Jungmannschaft ist die Jugendabteilung des Weser Yacht Clubs. Sie wird vom Jüngsten- und Jugendwart geleitet. Der Weser Yacht Club gibt den Jungmannen die Möglichkeit einer segelsportlichen Ausbildung und schafft durch die Bereitstellung klubeigener Boote und Einrichtungen die Voraussetzung, unter fachkundiger Anleitung das Segeln zu erlernen und nach sportlichen und seemännischen Grundsätzen zu betreiben.
Jungen und Mädchen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, können der Jungmannschaft beitreten. Mit Beendigung des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, ändert sich ihr Status Jungmann in Junior, diese scheiden mit Beendigung des Kalenderjahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollendet bzw. ihre Ausbildung abgeschlossen haben, aus der Jungmannschaft aus.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlungen und für alle gegenseitigen Ansprüche, für das Mahnverfahren und, soweit gesetzlich zulässig, auch für alle anderen Verfahren, ist Bremerhaven.
§ 14 Auflösung des Klubs
Die Auflösung des Weser Yacht Clubs kann nur mit Zweidrittelmehrheit von 50 % der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder auf einer besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat. Für die Einberufung und Beschlussfähigkeit ist § 8 Abs. 2 der Satzung maßgeblich.
Im Falle der Auflösung des Klubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadtgemeinde Bremerhaven, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Inkrafttreten
Mit Annahme der Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung vom 13. Februar 2020 verlieren alle anderen vorherigen Satzungen des Weser Yacht Club Bremerhaven e. V. ihre Rechtsgültigkeit.